Kündigungsschutzklage Berlin
Kündigung erhalten?
Sie haben drei Wochen.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Sven H. Jürgens prüft Ihre Kündigung – kostenfrei, innerhalb von 24 Stunden und ohne Verpflichtung.
Ab Zugang der Kündigung bleiben Ihnen genau drei Wochen, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie fehlerhaft war.
Wann ist Ihre Klagefrist abgelaufen?
Geben Sie den Tag ein, an dem Sie die Kündigung erhalten haben.
Die Berechnung folgt §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB: Die Frist endet drei Wochen nach dem Zugangstag; fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen in Berlin gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Sie ersetzt keine individuelle Prüfung – insbesondere der genaue Zugangstag ist häufig streitig.
Bekannt aus RTL „Team Wallraff" · Mitglied im Deutschen Anwaltverein und im Berliner Anwaltsverein
Abfindung berechnen
Wie viel Abfindung ist realistisch?
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in den meisten Fällen nicht. In der Praxis zahlen Arbeitgeber trotzdem – weil eine Kündigungsschutzklage für sie ein erhebliches Risiko bedeutet. Die Faustformel der Arbeitsgerichte gibt Ihnen einen ersten Orientierungswert.
Wie belastbar ist diese Zahl?
Die Faustformel „ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr" ist kein Gesetz, sondern eine Verhandlungsgewohnheit der Arbeitsgerichte. Sie orientiert sich an § 1a KSchG, der eine Abfindung in dieser Höhe nur für den Sonderfall vorsieht, dass der Arbeitgeber sie bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich anbietet und Sie auf die Klage verzichten. Einen allgemeinen Rechtsanspruch auf Abfindung gibt es nicht; sie ist das Ergebnis einer Verhandlung, in der die Erfolgsaussichten Ihrer Klage den Preis bestimmen.
Wesentliche Faktoren: Betriebsgröße (Kündigungsschutzgesetz erst ab mehr als zehn Arbeitnehmern, § 23 KSchG), Wartezeit von sechs Monaten (§ 1 KSchG), Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz, Alter und Chancen am Arbeitsmarkt. Beschäftigungsjahre werden entsprechend § 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG ab sechs Monaten aufgerundet. Die Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei; die Fünftelregelung (§ 34 EStG) kann die Steuerlast mindern. Dieser Rechner ersetzt keine Rechtsberatung.
In drei Schritten
Von der Kündigung zur Lösung
Sie müssen nicht wissen, ob Ihre Kündigung wirksam ist – das ist unsere Aufgabe. Sie müssen nur rechtzeitig den ersten Schritt machen.
Kündigung senden
Sie schicken uns Ihre Kündigung über das Formular, per WhatsApp oder E-Mail – ein Foto genügt. Name, Telefonnummer und das Datum, an dem Sie das Schreiben erhalten haben, reichen für den Anfang.
Kostenfreie Ersteinschätzung
Innerhalb von 24 Stunden an Werktagen meldet sich Dr. Jürgens persönlich bei Ihnen. Sie erfahren, ob die Kündigung angreifbar ist, welche Abfindung realistisch ist und ob es sich lohnt, weiterzugehen. Das Gespräch ist unverbindlich.
Klage oder Verhandlung
Wenn Sie sich für eine Beauftragung entscheiden, reichen wir die Kündigungsschutzklage fristwahrend beim Arbeitsgericht Berlin ein und verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber – über Weiterbeschäftigung, Abfindung, Zeugnis und Freistellung. Termine führen wir per Telefon oder Videokonferenz; Sie müssen nicht in die Kanzlei kommen.
Die Prüfung
Die meisten Kündigungen haben eine Schwachstelle
Eine Kündigung muss eine ganze Reihe formeller und inhaltlicher Hürden nehmen, um wirksam zu sein. Scheitert der Arbeitgeber an einer davon, ist die Kündigung unwirksam – und Ihre Verhandlungsposition entsprechend stark.
Schriftform und Zugang
Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam (§ 623 BGB). Auch wer unterschrieben hat und ob das Original bei Ihnen angekommen ist, prüfen wir zuerst.
Betriebsgröße und Wartezeit
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Wie Teilzeitkräfte zählen und ob mehrere Standorte einen Betrieb bilden, ist oft entscheidend.
Kündigungsgrund
Betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt – jeder Grund hat eigene Anforderungen. Fehlt die Abmahnung, ist der Arbeitsplatz gar nicht weggefallen oder gab es eine freie Stelle, fällt die Kündigung.
Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vergleichbarer Kollegen abwägen. Fehler hier sind häufig.
Betriebsrat
Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung ordnungsgemäß angehört werden (§ 102 BetrVG). Eine fehlerhafte Anhörung macht die Kündigung unwirksam – unabhängig vom Grund.
Sonderkündigungsschutz
Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende genießen besonderen Schutz. Oft braucht der Arbeitgeber vorab eine behördliche Zustimmung.
Kündigungsfrist
Eine zu kurze Frist macht die Kündigung nicht unwirksam, kostet Sie aber Gehalt. Wir rechnen nach – nach Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag.
Aufhebungsvertrag
Legt Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, unterschreiben Sie nichts ohne Prüfung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, Abfindungshöhe und Zeugnis lassen sich fast immer verbessern.
Kosten
Transparent, bevor Sie sich entscheiden
Die Ersteinschätzung ist kostenfrei – unabhängig davon, ob Sie rechtsschutzversichert sind. Erst wenn Sie uns beauftragen, entstehen Kosten, und die besprechen wir vorher offen mit Ihnen.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, übernimmt diese in aller Regel die Kosten einer Kündigungsschutzklage; die Deckungsanfrage stellen wir für Sie. Ohne Versicherung erhalten Sie von uns vor der Beauftragung eine klare Übersicht, welche Kosten auf Sie zukommen und welche Abfindung dem gegenübersteht.
Gut zu wissen: Vor dem Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn Sie gewinnen. Umgekehrt müssen Sie aber auch bei einer Niederlage nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers zahlen.
Ihr Anwalt
Dr. Sven H. Jürgens
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Versicherungsrecht · Mediator
Seit 1997 vertrete ich Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern – seit 2002 als Fachanwalt für Arbeitsrecht. In mehr als 10.000 arbeitsrechtlichen Mandaten habe ich gelernt: Fast jede Kündigung lässt sich angreifen, und fast immer lohnt sich das.
Sie sprechen von Anfang an mit mir persönlich – vom ersten Telefonat bis zum Gütetermin. Weil ich zusätzlich Fachanwalt für Versicherungsrecht und Mediator bin, behalte ich auch Rechtsschutzversicherung, Betriebsrente und eine einvernehmliche Lösung im Blick.
Meine Kanzlei arbeitet digital: Unterlagen tauschen wir online aus, Gespräche führen wir telefonisch oder per Videokonferenz. Das spart Ihnen Wege – und uns Zeit, die Ihrem Fall zugutekommt.
- Rechtsanwalt seit 1997, eigene Kanzlei seit 1998
- Fachanwalt für Arbeitsrecht seit 2002
- Fachanwalt für Versicherungsrecht seit 2009
- Mediator seit 2011
- Experte für betriebliche Altersversorgung seit 2011
- Mitglied im Deutschen Anwaltverein (AG Arbeitsrecht) und im Berliner Anwaltsverein
- Bekannt aus RTL „Team Wallraff" als Experte für Arbeitsrecht
„Ich kann Herrn Dr. Jürgens nur jedem weiterempfehlen. Er erklärt alles bestens und lässt keine Fragen unbeantwortet. Bei Fragen ist er auch jederzeit erreichbar, was Gold wert ist."
M. G., Kündigungsschutzklage · anwalt.de„Herr Dr. Jürgens hat mich nach meiner Kontaktaufnahme angerufen und mir genau geschildert, wie ich bei der Kündigung vorgehen sollte."
H. H., Arbeitsrecht · anwalt.de„Dr. Jürgens war kurzfristig verfügbar, hat schnell reagiert und mich kompetent beraten."
A. K., Arbeitsrecht · anwalt.deKontakt
Lassen Sie Ihre Kündigung prüfen – kostenfrei und innerhalb von 24 Stunden
Drei Angaben genügen. Alles Weitere klären wir im Gespräch oder über einen kurzen Fragebogen, den Sie anschließend per E-Mail erhalten.
Vielen Dank – Ihre Anfrage ist angekommen.
Dr. Jürgens meldet sich innerhalb von 24 Stunden an Werktagen bei Ihnen. Sie erhalten gleich eine Bestätigung per E-Mail mit einem kurzen Fragebogen; wenn Sie ihn vorab ausfüllen, wird das Erstgespräch konkreter.
Bei weniger als fünf Tagen Restfrist rufen Sie bitte zusätzlich an: 030 890 69 67 90.
Häufige Fragen
Was Sie jetzt wissen sollten
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist (§ 4 KSchG). Die Frist gilt auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Maßgeblich ist der Eingang der Klage beim Arbeitsgericht, nicht der Poststempel.
Was passiert, wenn die drei Wochen schon vorbei sind?
Dann ist eine Klage nur noch ausnahmsweise möglich: Das Arbeitsgericht kann sie nachträglich zulassen, wenn Sie trotz aller Sorgfalt an der rechtzeitigen Erhebung gehindert waren – etwa durch Krankenhausaufenthalt oder eine Kündigung, die während Ihres Urlaubs im Briefkasten lag (§ 5 KSchG). Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Melden Sie sich in diesem Fall sofort.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
In den meisten Fällen nicht – das Gesetz kennt keinen allgemeinen Abfindungsanspruch. Abfindungen werden gezahlt, weil der Arbeitgeber das Risiko scheut, den Prozess zu verlieren und Sie weiterbeschäftigen sowie Gehalt nachzahlen zu müssen. Je angreifbarer die Kündigung, desto höher die Abfindung. Eine Ausnahme ist § 1a KSchG: Bietet der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ausdrücklich eine Abfindung für den Klageverzicht an, steht Ihnen ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr zu.
Wie hoch ist eine Abfindung üblicherweise?
Als Orientierung dient die Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Klage, der Betriebsgröße, Ihrem Alter, Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihren Chancen am Arbeitsmarkt ab. Unser Abfindungsrechner liefert einen ersten Wert; eine belastbare Einschätzung geben wir Ihnen im kostenfreien Erstgespräch.
Gilt der Kündigungsschutz auch in kleinen Betrieben?
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern (Teilzeitkräfte zählen anteilig) und nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. In kleineren Betrieben kann der Arbeitgeber leichter kündigen – aber nicht grenzenlos: Die Kündigung darf nicht treuwidrig oder diskriminierend sein, Kündigungsfristen und Schriftform gelten immer, und Sonderkündigungsschutz etwa für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen bleibt bestehen.
Ich habe eine fristlose Kündigung erhalten. Was jetzt?
Eine außerordentliche Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Frist unzumutbar macht, und muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Vorfalls ausgesprochen werden (§ 626 BGB). Die Anforderungen sind hoch, die Fehlerquote entsprechend. Auch hier gilt die Drei-Wochen-Frist für die Klage. Melden Sie sich außerdem sofort arbeitsuchend, um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – mit der Folge, dass die Agentur für Arbeit in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld verhängt. Oft lassen sich Abfindung, Freistellung, Zeugnisnote und Beendigungszeitpunkt deutlich verbessern. Lassen Sie sich den Entwurf zur Prüfung geben; ein seriöser Arbeitgeber räumt Ihnen dafür Bedenkzeit ein.
Was muss ich nach der Kündigung sofort tun?
Erstens: Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend (§ 38 SGB III), sonst droht eine Sperrzeit. Zweitens: Notieren Sie, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben. Drittens: Unterschreiben Sie nichts, und lassen Sie die Kündigung innerhalb der drei Wochen prüfen. Arbeiten Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist normal weiter, sofern Sie nicht freigestellt sind.
Muss ich vor Gericht erscheinen?
Im Gütetermin, der meist wenige Wochen nach Klageeinreichung stattfindet, vertrete ich Sie; Ihre Anwesenheit ist hilfreich, aber nicht zwingend. Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden bereits in diesem Termin mit einem Vergleich – typischerweise über eine Abfindung und ein gutes Zeugnis. Nur wenn keine Einigung zustande kommt, folgt ein Kammertermin.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Ersteinschätzung ist kostenfrei. Eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz übernimmt die Kosten des Verfahrens in der Regel vollständig; die Deckungsanfrage stellen wir. Ohne Versicherung erhalten Sie vor der Beauftragung eine klare Kostenübersicht. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
Vertreten Sie auch Arbeitnehmer außerhalb Berlins?
Ja. Die Kanzlei arbeitet vollständig digital – Unterlagen tauschen wir online aus, Gespräche führen wir telefonisch oder per Videokonferenz. Kündigungsschutzklagen führen wir vor allen deutschen Arbeitsgerichten.